Beratung / Consulting Hotline

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen
und Leistungen der H-Flachs GmbH

§1 Geltung

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt), für alle Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind, nicht im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie haben somit grundsätzlich keinerlei Gültigkeit. Auch werden sie nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung durchführen.

3. Sind die AGB einem Kaufmann nicht mit dem Angebot oder Lieferschein zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit, z. B. durch frühere Auftragsbestätigung oder früheren Lieferschein übergeben, so finden sie Anwendung, wenn der Kaufmann sie aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

§2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote, auch in Preislisten und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie im Internet, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, d. h., es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt worden oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. Termingemäß ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

3. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Kreuzen sich Bestätigungsschreiben, die Abweichungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessen Frist vom Käufer Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

§3 Datenspeicherung, Einholen von Auskünften

1. Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§4 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

1. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im wesentlichen dem Vertrag – auch bei Mengen- und Massentoleranzen bis 10 % – entspricht.

2. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.

3. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen (Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben aber ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschul-den und das seiner Erfüllungsgehilfen. Er hat nicht für Verschulden seiner Vorlieferanten einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.

6. Der Käufer kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

7. Mehrwegverpackungen (z. B. Europaletten) werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereit zu stellen. Unterbleibt diese, ist der Käufer berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, diese ist nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
2. Den Preisen, alle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, liegen die bei Auftragsbestätigung gültigen Kosten, insbesondere Lohn, Material, Zulieferer- und Zollkosten etc. zugrunde.

3. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung innerhalb von vier Monaten eine Änderung der Kalkulationsgrundlage für den Verkäufer ein, kann er eine entsprechende Preisänderung vornehmen. Er muss darüber aber den Käufer baldmöglichst unterrichten.

§ 5 Preise

1. Alle Preise gelten ab Freilassing, ausschließlich Verpackungsmaterialien.

2. Den Preisen, alle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, liegen die bei Auftragsbestätigung gültigen Kosten, insbesondere Lohn, Material, Zulieferer- und Zollkosten etc. zugrunde.

3. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung innerhalb von vier Monaten eine Änderung der Kalkulationsgrundlage für den Verkäufer ein, kann er eine entsprechende Preisänderung vornehmen. Er muss darüber aber den Käufer baldmöglichst unterrichten.

§6 Zahlungen

1. Wenn nichts anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, ist der Kauf-preis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig, andere Zahlungsziele müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, niemals an Zahlung statt herangenommen. Im Falle eines Wechsels- oder Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Wechsels oder Schecks sofortige Barzahlung fordern.

2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

3. Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurück zu nehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wieder an sich zu nehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

4. Zahlungsverweigerung oder Rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls ihm der Mangel im Falle grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

5. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich im CMR – Frachtbrief zu rügen. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleibt der § 377 HGB unberührt.

2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft, verarbeitet oder eingebaut werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer oder deren Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

4. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

5. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Lieferung.

6. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt Allgemeine Haftungsbegrenzung.

7. Wir leisten keinerlei Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Bei Behandlung oder Verwendung des Vertragsgegenstandes entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer.

8. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, EN-Normen, DIN-Normen und Werksnormen.

9. Mehr- und Minderleistungen der Menge und Stückzahl sind bis zu 10 % zulässig. Sie berechtigen nicht zur Mängelrüge.

10. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Käufers, soweit Mängel darauf beruhen.

§8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

§9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehen-den Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Acht bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteils wert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers oder eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die entstehenden, abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 bis 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Mit Zahlungseinstellungen und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

§10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechsel klagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Freilassing.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§11 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.

2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.